Was ist Menschenhandel?
Im Alltag wird der Begriff „Menschenhandel“ häufig verwendet, um sehr unterschiedliche Phänomene zu beschreiben. Mal ist es Prostitution, mal ist es Leiharbeit, mal Migration oder „Menschenschmuggel“, mal sind es Verhandlungen über den „Verkauf“ von Fußballspielern zwischen großen Fußballmannschaften. Obwohl all diese Phänomene aus unterschiedlichsten Gründen kritisiert werden können, handelt es sich nicht um Menschenhandel. Dieses Alltagsverständnis von „Menschenhandel“ entspricht nicht dem rechtlichen Begriff, mit dem wir auf dieser Webseite arbeiten.
Entscheidend ist nicht die Art der Arbeit an sich, sondern die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt wird. So ist beispielsweise Sexarbeit oder Arbeit auf Baustellen oder in Schlachthöfen nicht automatisch Menschenhandel. Dennoch kann Menschenhandel in diesen Branchen vorkommen. Es ist wichtig, keine voreiligen Schlussfolgerungen zu ziehen, da dies den Betroffenen schaden kann.
- Zwangsarbeit (forced labor) in verschiedenen Branchen (Bau, Gastronomie, Fischindustrie, Bergbau, usw.)
- Schuldknechtschaft (bonded labor / debt bondage)
- Schuldknechtschft gegenüber WanderarbeiternehmerInnen (debt bondage among migrant laborers)
- Sklaverei und Ausbeutung im Haushalt (involuntary domestic servitude)
- Kindersoldaten (child soldiers)
- Kinderarbeit (child labor)
- Formen sexueller Ausbeutung von Kindern, inkl. der kommerziellen sexuellen Ausbeutung
- Sexuelle Ausbeutung z.B. in der erzwungenen Prostitution (sexual exploitation; exploitation of the prostitution of others)
- Organhandel (organ trafficking)
Wichtig ist: Nicht jede Form von Ausbeutung wird (und sollte) rechtlich als Menschenhandel beschrieben werden. „Menschenhandel“ beschreibt besonders krasse Formen der Ausbeutung. Schlechte, auch miserable Arbeitsbedingungen alleine zählen im rechtlichen Sinne nicht als „Menschenhandel“, sondern es müssen andere Elemente vorhanden sein, wie z. B.: Gewalt, Täuschung, Erpressung, Drohung usw. Nur sehr wenige Ausbeutungsverhältnisse können im engeren Sinne als „Menschenhandel“ beschrieben werden.
Menschenhandel kann an sogenannten „Indikatoren“ festgemacht werden, also Anzeichen von Menschenhandel.
Für verschiedene Branchen gibt es unterschiedliche Indikatoren, die auf Menschenhandel hinweisen. Allerdings weist der Koordinierungskreis gegen Menschenhandel darauf hin, dass Indikatoren keine Beweise sind. Der KOK schreibt hier: „Das Vorkommen einzelner Elemente steht nicht zwingend für Menschenhandel, es kann aber ein Hinweis darauf sein. Ebensowenig ist es notwendig, dass alle bzw. eine bestimmte Anzahl von Indikatoren bei einem Fall von Menschenhandel vorliegen müssen. Es kann auch keiner der Indikatoren vorliegen und dennoch ein Fall von Menschenhandel sein.“ Der KOK e.V. hat hier eine lange und differenzierte Liste von Indikatoren erstellt. Außerdem weise ich auf die Seite von Ban Ying e.V. und ihre Auflistung von Indikatoren für den Bereich Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung (oft auch „Zwangsprostitution“) genannt.
Informationen zu verschiedenen Themenbereichen
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Menschenhandel, Prostitution und Sexarbeit –> klicken Sie hier
Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung –> klicken Sie hier
Menschenhandel und Migration –> klicken Sie hier
Kinderarbeit –> klicken Sie hier
Organhandel –> klicken Sie hier
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RECHTLICHE DEFINITIONEN
Die rechtlichen Definitionen von Menschenhandel sind in jedem Land anders, sodass es schwer zu sagen ist, was jeweils rechtlich als Menschenhandel zählt und entsprechend verfolgt werden kann. Oft wird „Menschenhandel“ besonders eng oder vage definiert. Oft gibt das Gesetz keine wirklichen objektiven Kriterien vor, was als Menschenhandel zählt und was nicht. Und oft wissen selbst die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter, usw.) nicht immer, was jetzt genau Menschenhandel ist. Viele von ihnen glaubten und glauben immer noch, dass Menschenhandel z.B. nur im Bereich der Prostitution stattfindet oder nur Migrant*innen betrifft.
Es hängt daher stark vom politischen Willen des Staates und der Polizeiarbeit ab, wie viele Informationen über Menschenhandel die Polizei erhält (in der Ausbildung z. B.). Es hängt auch vom politischen Willen ab, ob bestimmte Menschen als Menschenhändler verfolgt werden und mit welcher Priorität und ob und wie viele Opfer entdeckt und tatsächlich unterstützt werden, da dies für die Staaten sehr kostspielig ist. Gerade beim Opferschutz sind Staaten dafür bekannt, das Unterstützungs-Angebot für Betroffene von Menschenhandel eher nicht zu nutzen. Das ist hauptsächlich beim Aufenthalt und bei der Zusicherung einer finanziellen Unterstützung der Fall, die oft nur wenige Monate gewährt wird, anstatt langfristig Sicherheit zu bieten – was theoretisch ja möglich wäre.
Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf Opferschutz, oft einhergehend mit einer (temporären) Aufenthaltsgenehmigung und anderen Formen sozialer Unterstützung. Erfahrungsgemäß haben Staaten gleichzeitig ein großes Interesse an möglichst vielen Verurteilungen und an möglichst wenigen Opfern, die sich weiterhin im Land aufhalten wollen. Kritiker*innen werfen der Politik oft vor, dass Betroffene von Menschenhandel lediglich zur Strafverfolgung instrumentalisiert und nach Abschluss des Strafverfahrens alleine gelassen werden. In diesem Spannungsfeld bewegen sich Politiken gegen Menschenhandel und aufgrund dieser spannungsreichen Interessenlage ist auch die Bekämpfung des Menschenhandels nicht immer einfach.
Hier werde ich zuerst die international gültige Definition von Menschenhandel erläutern und die deutsche Bestimmung von „Menschenhandel“ im Strafgesetzbuch.
Die Definition im „Palermo-Protokoll“ (Internationales Abkommen gegen Menschenhandel)
Die international gültige Definition von Menschenhandel stammt von den Vereinten Nationen. Im Jahr 2000 wurde das sogenannte „Palermo Protokoll“, das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“, verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Abkommen, sondern eben um ein „Zusatzprotokoll“, das im Rahmen der Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verabschiedet wurde. Neben dem Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel enthält das Abkommen zwei weitere Protokolle, die auch Folgen für die aktuelle (Anti-)Menschenhandelspolitik haben, nämlich das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit (engl.)
Das internationale Abkommen gegen Menschenhandel ist wider Erwarten kein Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, d.h. es ist kein Menschenrechtsabkommen. Vielmehr dient es der Verstärkung und Intensivierung der Zusammenarbeit der internationalen Kooperation im Bereich der Bekämpfung transnationaler Organisierter Kriminalität, wie man in der unten aufgeführten Tabelle gut erkennen kann.
Das hat zur Folge, das die Interessen der Staaten am Schutz der Opfer und an den Opferrechten auch aufgrund dieses Abkommens geringer ist, als ihr Interesse transnationale kriminelle Strukturen aufzubrechen. Im Fachjargon sagt man, dass ein „sicherheitspolitischer“ Ansatz überwiegt. Opferschutzeinrichtungen betonen, dass jedoch ein Menschenrechtsansatz notwendig sei, um Betroffene von Menschenhandel zu schützen. Manche gehen sogar so weit und sagen, dass es eigentlich vielmehr sozialer und ökonomischer Maßnahmen bedarf, um die Gründe der Ausbeutung an der Wurzel zu packen: Armut bekämpfen, einfache und sichere Migration für alle ermöglichen, Rechte von Migrant*innen, Arbeiter*innen und Sexarbeiter*innen sowie Kinderrechte stärken und dem Zugang zum Recht ermöglichen. Der strafrechtliche Ansatz, der aktuell in der Debatte fast als einzig möglicher Ansatz präsentiert wird, ist bei Weitem nicht die einzige Möglichkeit, um Menschenhandel zu beschränken und Betroffene zu unterstützen.
Im Palermo-Protokoll wird Menschenhandel in Art. 3 Abs. a. definiert. Wir können also dann von Menschenhandel sprechen, wenn bestimmte Handlungen, mit bestimmten Mitteln und zu bestimmten Zielen vollbracht werden.
Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren
Menschenhandel im deutschen Recht
Menschenhandel wird strafrechtlich definiert im StGB § 232.
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
2Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung)
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Der Begriff “Frauenhandel” ist kein rechtlicher Begriff und sollte daher vermieden werden. Der Begriff “Frauenhandel” schließt z. B. von vornherein aus, dass auch Personen anderer Geschlechter, z.B. Männer oder transsexuelle Personen Opfer von Menschenhandel werden können. Er lenkt auch den Blick weg von Menschenhandel, der in Bereichen außerhalb der Sexarbeit stattfindet.
Einen Beitrag zur Einführung in die Thematik “Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung” finden Sie hier. Unsere Beiträge zur Schnittstelle Menschenhandel, Prostitution und Sexarbeit finden Sie hier.
Zwangsarbeit und bestimmte Formen der Arbeitsausbeutung sind genauso Formen von Menschenhandel, wie Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung. Weil Politik und Medien sich aber kaum dafür interessieren, gibt es in Deutschland nahezu keine Verurteilungen wegen Menschenhandel zu Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit. Der Begriff Zwangsarbeit fällt in Deutschland überwiegend im Kontext des Nationalsozialismus, wobei dabei die Zwangsprostitution in Lagerbordellen und sexuelle Ausbeutung von Frauen oft vergessen wird.
Doch Zwangsarbeit ist kein Relikt der deutschen Geschichte, sondern ein hochaktuelles Problem. Einen Info-Film zu diesem Thema hat das Deutsche Institut für Menschenrechte erstellt.
Weitere Ressourcen:
Siehe dazu:
- Menschenhandel – Ausbeutung unter Zwang (Mediendienst Integration)
- Dossier „Menschenhandel in Deutschland“ (Heinrich Böll Stiftung)
- Sammlung von Forschung über Menschenhandel (Englisch)
- Infoseite der Europäischen Kommission „Trafficking explained„
- „What is trafficking“ (US Regierung – Trafficking in Persons Report)
- UN Global Compact – konzentriert sich insbesondere auf das Verhältnis von Menschenhandel und Wirtschaft
- „What is Human Trafficking“ und „Human Trafficking FAQs“ (United Nations Office on Drugs and Crime)
- „Human Trafficking: A Brief Overview“ – Ein kurzer Überblick über Menschenhandel mit den relevanten Zahlen und Statistiken (Weltbank)
- „Sklaverei und Menschenhandel im 21. Jahrhundert. Verletzungen von Menschenwürde und Menschenrechten in einer globalisierten Gesellschaft“ (Roland Berger Stiftung 2008)
- UN Sonderberichterstatterin für Menschenhandel
- „Zwangsarbeit und Menschenhandel – die Kehrseite der Globalisierung“ (ILO – International Labour Organization)
- Berliner Bündnis gegen Menschenhandel (BBGM)
- Frauenhandel und Menschenhandel (KOK e.V.)
- Menschenhandel – Eine menschenrechtliche Herausforderung für die OSZE
Seite in Bearbeitung (12/2023)
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