Diplomatische Immunität und Menschenrechte?

Die in Berlin ansässige Nichtregierungsorganisation Ban Ying setzt sich seit einigen Jahren für die Rechte von ausländischen Hausangestellten ein, die für Diplomat_innen tätig waren oder es noch sind. Für diese Personen besteht das Hauptproblem darin, dass sie gegenüber ihren Arbeitgeber_innen keine Rechte geltend machen können.

Aufgrund der diplomatischen Immunität ihrer Arbeitgeber_innen haben diese Angestellten nicht die Möglichkeit, Arbeitnehmer_innenrechte – etwa auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungsschutz oder eine angemessene Bezahlung – gerichtlich durchzusetzen (Ban Ying 2003: 20). Der Hauptgrund dafür ist, dass Diplomat_innen durch ihre diplomatische Immunität einen generellen Schutz vor Strafverfolgung im Gastland genießen. Im Falle einer Rechtsverletzung durch eine/n Diplomat_in können die Geschädigten keine Anklage erheben, ohne dass diese von den Gerichten des Gastlandes mit dem Verweis auf die diplomatische Immunität abgewiesen wird (vgl. TAZSüddeutscheDeutsches Institut für Menschenrechte 2011: 4).

Zudem verfügen die Hausangestellten von Diplomat_innen über keinen eigenen Aufenthaltsstatus, sondern dieser ist direkt an die Tätigkeit bei ihrer/m Arbeitgeber_in geknüpft. Im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlieren die Angestellten unverzüglich das Aufenthaltsrecht (vgl. Kartusch 2011: 50). Der Großteil von Hausangestellten kommt laut Nivedita Prasad (2008: 95) aus asiatischen Ländern. Sie werden dort von Rekrutierungsagenturen angeworben, an die sich die Diplomat_innen wenden. Die Angestellten kommen also nicht zwangsläufig aus demselben Land wie die/der Diplomat_in.

Gerade die beiden rechtlichen Sonderregelungen – die diplomatische Immunität und der beschränkte Aufenthaltsstatus – schaffen in ihrer Kombination ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen, das weit über eine üblicherweise zwischen Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen bestehende Hierarchie hinausgeht (vgl. Ban Ying 2003: 19). Sie begünstigen auch eine äußerst prekäre Lebenssituation, in der die Hausangestellten erpresst, ausgebeutet, physisch und psychisch unter Druck gesetzt werden können.

Im August 2010 waren in Deutschland 249 Arbeitsverhältnisse zwischen Diplomat_innen und Hausangestellten aus dem nichteuropäischen Ausland beim Auswärtigen Amt registriert. Von Januar 2008 bis Mitte des Jahres 2010 wurden insgesamt 11 Fälle von Verstößen gegen das Arbeitsrecht beim Auswärtigen Amt angezeigt (Kartusch 2011: 20).

Ban Ying machte außerdem auf mehrere Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Form von gewaltsamen Übergriffen, Misshandlungen und Freiheitsentzug gegenüber Hausangestellten aufmerksam. Besonders die Geschichten von Frau Hasniati aus Indonesien, die bei einem jemenitischen Diplomaten angestellt war  (Prasad 2008: 98), und von der ebenfalls aus Indonesien eingereisten Dewi Ratnasari, die für einen saudischen Diplomaten arbeitete, sorgten für Aufsehen. Beide Frauen waren von Gewalt und gesundheitsgefährdenden Lebensbedingungen extrem betroffen. Frau Hasniati gelang es nur, sich zu befreien, da sie wegen einer Tuberkulose Erkrankung ins Krankenhaus eingewiesen werden musste (vgl. ebd.). Dewi Ratnasari wurde von ihrem Arbeitgeber und von dessen Familie geschlagen und verbal gedemütigt.

Insgesamt stellte Ban Ying fest, dass die Hausangestellten, die durch ihre Organisation unterstützt wurden, in der Regel zwischen 10 und 19 Stunden täglich sieben Tage die Woche arbeiteten, keine angemessene Bezahlung erhielten oder der Lohn nicht ausbezahlt wurde, sowie häufig die Wohnung ihrer/s Arbeitgeber(s)_in  nicht verlassen durften (vgl. Ban Ying 2003: 11 f.). Das deutsche Institut für Menschenrechte schreibt außerdem: „Fälle von Arbeitsausbeutung in Privathaushalten von Diplomaten und Diplomatinnen gibt es quer durch Westeuropa. Das Spektrum reicht von der „einfachen“ wirtschaftlichen Ausbeutung bis hin zu sklavereiähnlichen Verhältnissen. Dies zieht verschiedene Rechtsverletzungen nach sich, wie zum Beispiel Körperverletzung, Menschenhandel oder Lohnwucher“ (Deutsches Institut für Menschenrechte 2011: 6).

Die besagten Fälle von Frau Hasniati und Dewi Ratnasari haben sehr deutlich gezeigt, wie ausweglos die Situation für die Angestellten aufgrund der eingangs geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen sein kann. Auch in diesen extremen Fällen erfolgte keine Verurteilung der Täter. Es stellt sich somit zunehmend die Frage, ob das Privileg der Immunität für Diplomat_innen angemessen ist, wenn es sich um Verstöße gegen das Arbeitsrecht in einem Ausmaß handelt, dass sogar grundlegende Freiheits- und Menschenrechte verletzt werden, und wenn Gewalt und Misshandlungen nachgewiesen werden können. Offensichtlich wird bei solchen Vergehen der Zweck der diplomatischen Immunität – die effiziente Ausführung der diplomatischen Mission sicherzustellen (Kartusch 2011: 16) – über die Menschenrechte der Betroffenen gestellt.

Ban Ying und das deutsche Institut für Menschenrechte setzen sich derzeit dafür ein, die diplomatische Immunität in speziellen Fällen, besonders aber bei Verstößen gegen die Menschenrechte, aufzuheben (vgl. Süddeutsche).