Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fordern PRO ASYL und der Jesuiten-Flüchtlingsdienst die sofortige Freilassung von Abschiebungshäftlingen aus der Strafhaft. Der EuGH hatte klargestellt, dass Abschiebungshaft nicht in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden darf. Dem widerspricht die Haftpraxis in fast der Hälfte aller Bundesländer, in denen Abschiebungshaft im Strafvollzug organisiert wird.
Dem heutigen EuGH-Urteil liegen die Fälle einer Syrerin, einer Vietnamesin und eines Marokkaners zugrunde, die gegen ihre Inhaftierung in Justizvollzugsanstalten geklagt hatten. Unterstützt wurden die Verfahren aus den Rechtshilfefonds des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes und von PRO ASYL. Der EuGH stellte einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot der europäischen Rückführungsrichtlinie fest, wonach Abschiebungsgefangene ausschließlich in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen sind, wenn diese im jeweiligen EU-Mitgliedstaat vorhanden sind.